WILLINGEN/UPLAND (SvS). Seit Mitte Februar gilt die neue Verordnung Landkreis Waldeck-Frankenberg, die die Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen in Willingen regelt. Im Rahmen des Hessischen Ladenöffnungsgesetz hat Willingen als Kurort eine Sonderstellung, so dass die Geschäfte an bis zu 40 Sonntagen geöffnet sein dürfen. Dies gilt auch für Usseln und Schwalefeld.

Neu in diesem Zusammenhang aber ist, dass bei der Festsetzung der Öffnungszeiten die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt wurden, was in der alten Verordnung nicht der Fall war. Für die Einzelhändler bedeutet dies konkret, dass die Geschäfte erst nach dem ev. Gottesdienst und damit erst um 11.00 Uhr, anstatt wie bisher gewohnt ab 10.00 Uhr öffnen dürfen. Die Gottesdienste im katholischen Pastoralverband erlauben dies ebenfalls.

Laut Verordnung darf der Verkauf an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

Die 40 Sonn- und Feiertage sind in der neuen Regelung flexibler gestaltet und wurden wie folgt festgelegt: im Januar (mit Ausnahme des Neujahrestages, wenn dieser auf einen Sonntag fällt), im Februar und am 1. Sonntag im März, Ostersonntag, sowie acht Tage vorher und nachher (mit Ausnahme des Karfreitages), vom 2. Mai bis zum 15. Juni (mit Ausnahme von Himmelfahrt und Fronleichnam), vom 7. Juli bis zum 7. November (mit Ausnahme des Tages der deutschen Einheit), am 2. Weihnachtsfeiertag und letzter Sonntag im Dezember (sofern der letzte Sonntag nicht auf den ersten Weihnachtstag fällt).

Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage können Sie hier einsehen.

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WILLINGEN/UPLAND (SvS). Seit Mitte Februar gilt die neue Verordnung Landkreis Waldeck-Frankenberg, die die Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen in Willingen regelt. Im Rahmen des Hessischen Ladenöffnungsgesetz hat Willingen als Kurort eine Sonderstellung, so dass die Geschäfte an bis zu 40 Sonntagen geöffnet sein dürfen. Dies gilt auch für Usseln und Schwalefeld.

Neu in diesem Zusammenhang aber ist, dass bei der Festsetzung der Öffnungszeiten die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt wurden, was in der alten Verordnung nicht der Fall war. Für die Einzelhändler bedeutet dies konkret, dass die Geschäfte erst nach dem ev. Gottesdienst und damit erst um 11.00 Uhr, anstatt wie bisher gewohnt ab 10.00 Uhr öffnen dürfen. Die Gottesdienste im katholischen Pastoralverband erlauben dies ebenfalls.

Laut Verordnung darf der Verkauf an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

Die 40 Sonn- und Feiertage sind in der neuen Regelung flexibler gestaltet und wurden wie folgt festgelegt: im Januar (mit Ausnahme des Neujahrestages, wenn dieser auf einen Sonntag fällt), im Februar und am 1. Sonntag im März, Ostersonntag, sowie acht Tage vorher und nachher (mit Ausnahme des Karfreitages), vom 2. Mai bis zum 15. Juni (mit Ausnahme von Himmelfahrt und Fronleichnam), vom 7. Juli bis zum 7. November (mit Ausnahme des Tages der deutschen Einheit), am 2. Weihnachtsfeiertag und letzter Sonntag im Dezember (sofern der letzte Sonntag nicht auf den ersten Weihnachtstag fällt).

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Neu in diesem Zusammenhang aber ist, dass bei der Festsetzung der Öffnungszeiten die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt wurden, was in der alten Verordnung nicht der Fall war. Für die Einzelhändler bedeutet dies konkret, dass die Geschäfte erst nach dem ev. Gottesdienst und damit erst um 11.00 Uhr, anstatt wie bisher gewohnt ab 10.00 Uhr öffnen dürfen. Die Gottesdienste im katholischen Pastoralverband erlauben dies ebenfalls.

Laut Verordnung darf der Verkauf an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

Die 40 Sonn- und Feiertage sind in der neuen Regelung flexibler gestaltet und wurden wie folgt festgelegt: im Januar (mit Ausnahme des Neujahrestages, wenn dieser auf einen Sonntag fällt), im Februar und am 1. Sonntag im März, Ostersonntag, sowie acht Tage vorher und nachher (mit Ausnahme des Karfreitages), vom 2. Mai bis zum 15. Juni (mit Ausnahme von Himmelfahrt und Fronleichnam), vom 7. Juli bis zum 7. November (mit Ausnahme des Tages der deutschen Einheit), am 2. Weihnachtsfeiertag und letzter Sonntag im Dezember (sofern der letzte Sonntag nicht auf den ersten Weihnachtstag fällt).

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WILLINGEN/UPLAND (SvS). Seit Mitte Februar gilt die neue Verordnung Landkreis Waldeck-Frankenberg, die die Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen in Willingen regelt. Im Rahmen des Hessischen Ladenöffnungsgesetz hat Willingen als Kurort eine Sonderstellung, so dass die Geschäfte an bis zu 40 Sonntagen geöffnet sein dürfen. Dies gilt auch für Usseln und Schwalefeld.

Neu in diesem Zusammenhang aber ist, dass bei der Festsetzung der Öffnungszeiten die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt wurden, was in der alten Verordnung nicht der Fall war. Für die Einzelhändler bedeutet dies konkret, dass die Geschäfte erst nach dem ev. Gottesdienst und damit erst um 11.00 Uhr, anstatt wie bisher gewohnt ab 10.00 Uhr öffnen dürfen. Die Gottesdienste im katholischen Pastoralverband erlauben dies ebenfalls.

Laut Verordnung darf der Verkauf an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

Die 40 Sonn- und Feiertage sind in der neuen Regelung flexibler gestaltet und wurden wie folgt festgelegt: im Januar (mit Ausnahme des Neujahrestages, wenn dieser auf einen Sonntag fällt), im Februar und am 1. Sonntag im März, Ostersonntag, sowie acht Tage vorher und nachher (mit Ausnahme des Karfreitages), vom 2. Mai bis zum 15. Juni (mit Ausnahme von Himmelfahrt und Fronleichnam), vom 7. Juli bis zum 7. November (mit Ausnahme des Tages der deutschen Einheit), am 2. Weihnachtsfeiertag und letzter Sonntag im Dezember (sofern der letzte Sonntag nicht auf den ersten Weihnachtstag fällt).

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