Kostgeld und friedlichere Alternativen im „Hotel Mama“ Bafög und Kindergeld – oder Kostgeld?

Dürfen Eltern von ihren Kindern eigentlich Geld dafür verlangen, dass sie bei ihnen wohnen? Den Ausdruck „Kostgeld“ kennen viele Jugendliche gar nicht mehr. Anders als ihre Eltern, die manchmal noch einen Teil ihres Lehrlingsgehaltes an ihre Eltern zahlen mussten. Nicht jeder wird schließlich in einer wohlhabenden Familie groß.  

Text: Christel Zidi 

Explodierende Preise in allen Bereichen des täglichen Lebens: Gestiegene Lebensmittelpreise, hohe Mieten und vor allem Mietnebenkosten. Ganz abgesehen von den Benzinpreisen. Wenn man sich jetzt einmal vorstellt, eine Familie hat drei Kinder, die in Berufsausbildung sind, bzw. kurz davorstehen… Ist es da nicht einfach nur gerecht, wenn jeder seinen Teil zum Lebensunterhalt beisteuert? 

Einen gesetzlichen Anspruch auf Kostgeld haben die Eltern nicht, aber die meisten Jugendlichen sind einsichtig genug, einen „angemessenen“ Beitrag zur Haushaltskasse beizutragen. Vor allen Dingen dann, wenn die Eltern ihnen in einem persönlichen Gespräch einmal aufgezeigt haben, welche monatlichen Ausgaben sie haben, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.  

Bevor es allerdings mit mehr – oder weniger – langen Diskussionen um das Kostgeld losgeht, sollte man auch öffentliche Förderungen in Betracht ziehen, zu den die unten angegebenen Behörden detailliertere und verbindliche Auskünfte erteilen können. 

Kindergeld

Normalerweise bekommen Eltern Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind arbeitslos oder arbeitssuchend, dann auch bis zum 21. Lebensjahr.  Der Bezug von Kindergeld ist aber auch bis zum 25. Lebensjahr möglich, wenn das Kind eine Ausbildung macht, eine Schule besucht, studiert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Eventuelle Ausnahmen können bei der Familienkasse erfragt werden.  Den Antrag kann man online stellen oder richtet ihn an das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt oder Kreisverwaltung am Wohnort. Weitere Informationen gibt es unter www.bafög.de

Kinderfreibeträge

Erhalten Sie bereits Kindergeld, dann prüft das Finanzamt bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob ein eingetragener Kinderfreibetrag auf der „digitalen Steuerkarte“ nicht günstiger wäre. Die Prüfung erfolgt automatisch durch die Steuerbehörde und muss nicht beantragt werden. Diese Freibeträge werden allerdings nicht ausgezahlt, sondern nur bei der Einkommenssteuer berücksichtigt.  

Kinderzuschlag 

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp reicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, können den Kinderzuschlag erhalten. Dieser beträgt derzeit monatlich 209 Euro pro (unverheiratetes) Kind und wird bis 25 Jahre gezahlt. Den Antrag dazu kann man auch online stellen: https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start

BAFöG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Eine betriebliche Ausbildung wird normalerweise nicht durch BAFöG unterstützt. Diese Leistung gibt es in der Regel für deutsche Studierende und Praktikant/innen und - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind -  auch für Schüler/innen und ausländische Studierende.  

Doch es haben sich in einigen Punkten Änderungen des BAföG-Gesetzes ergeben: Im Mai d. J. wurde im Bundeskabinett beschlossen, dass künftig auch Schüler und Studierende in Krisensituationen vorübergehend BAföG bekommen können, auch wenn sie dazu eigentlich keinen Anspruch darauf haben. So solle verhindert werden, dass junge Menschen ihre Ausbildung oder ihr Studium abbrechen müssen, weil sie etwa ihren Nebenjob verloren haben. Auch andere Reformen sollen umgesetzt werden, z. B. die Erhöhung von Ausbildungsgeld und Freibeträgen. 

Viele Regeln, viele Ausnahmen von diesen Regeln: Ob ein Anspruch besteht, kann man leicht auf der Seite www.mystipendium.de herausfinden. Wenn das der Fall ist, kann man die Antragsformulare beim Amt für Ausbildungsförderung bekommen oder man geht online: www.bafoeg-digital.de 

Der Märkische Kreis bearbeitet die BAFöG-Anträge von Schülern; Studierende müssen sich an das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule wenden. 

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