Erst die Ausbildung, jetzt die Meisterschule und danach will Ihr Kind auch noch studieren. Natürlich sind Sie stolz darauf, dass es so zielstrebig ist. Aber auf der anderen Seite – auch wenn Sie das nicht so gern aussprechen - hatten Sie gehofft, dass Ihr Kind nach der Ausbildung auf eigenen Beinen steht. Finanziell gesehen. Damit auch Sie sich endlich mal etwas mehr leisten können. Doch da geht es Ihnen wie ganz vielen anderen Eltern. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit sind fast alle Jugendlichen noch in der Ausbildung und werden von ihren Eltern fi nanziell unterstützt. Für die erste Ausbildung wird das als völlig selbstverständlich und ganz normal angesehen. Doch wie lange sind Eltern eigentlich in dieser Pflicht?

Nicht nur die Erstausbildung

Vom Gesetz her ist es klar geregelt: Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen, wenn dieses sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Aussage, dass es dabei nur um die erste Ausbildung oder das Studium geht, stimmt nicht ganz. Dann nämlich, wenn es sich um aufeinander aufbauende Ausbildungen handelt. Wenn ein Kind eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert und dann beschließt, Architektur zu studieren, sind die Eltern auch während des Studiums in der Pflicht, für den Unterhalt aufzukommen. Wenn es nach erfolgreich absolviertem Bachelor-Studiengang auch noch den Master machen will, sind das quasi schon drei Ausbildungen.

Ausnahmen und Umwege

Zwischen den Ausbildungen dürfen allerdings keine Pausen liegen, in denen Ihr Kind eigenes Geld verdient. Dann fällt die Unterhaltspflicht weg. Ebenso, wenn das Studium nach der Ausbildung in eine ganz andere Richtung geht oder Ihr Kind sich dazu entschließt, eine zweite Ausbildung in einem anderen Beruf zu machen. Um beim Beispiel des Bauzeichners zu bleiben: Wenn dieser feststellt, dass er doch lieber einen sozialen Beruf erlernen möchte. Oder das Kind sich für einen völlig anderen Studiengang entscheidet. Bei diesen Wechseln – wenn sie nicht gerade in den ersten Monaten der Ausbildung oder nach den ersten Semestern erfolgen – besteht für die Eltern keine Unterhaltspflicht.

Muss die Ausbildung unterbrochen werden, weil Ihre Tochter selbst ein Kind erwartet oder Ihr Kind wegen eigener Kinderbetreuung die Ausbildung erst später beginnt oder später fortsetzt, dauert die Unterhaltspflicht an.

Finanzielle Engpässe

Manche Eltern sind grundsätzlich dazu bereit, ihre Kinder zu unterstützen, wenden aber ein, dass sie z. B. einen Immobilienkredit abbezahlen müssen oder die eigene Alterssicherung recht teuer ist. Von einem Selbstbehalt abgesehen, gehen die Unterhaltszahlungen an das Kind jedoch vor. Ob die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfällt, weil die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind, wird im Einzelfall entschieden.

Kost und Logis

Wenn die Kinder noch zuhause wohnen, müssen die Eltern den Unterhalt nicht in bar an die Kinder auszahlen. Sondern das geht auch in Naturalien: Unterkunft, Essen sowie zusätzlich ein Taschengeld.

Wohnt Ihr Kind nicht mehr zuhause, muss es die Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale) und ggfs. Kindergeld, BAföG sowie Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Unterhaltspflicht für die Eltern reduziert sich entsprechend.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder mit eigenem Hausstand orientiert sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die abhängig vom Einkommen der Eltern und der Anzahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder ist.

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Erst die Ausbildung, jetzt die Meisterschule und danach will Ihr Kind auch noch studieren. Natürlich sind Sie stolz darauf, dass es so zielstrebig ist. Aber auf der anderen Seite – auch wenn Sie das nicht so gern aussprechen - hatten Sie gehofft, dass Ihr Kind nach der Ausbildung auf eigenen Beinen steht. Finanziell gesehen. Damit auch Sie sich endlich mal etwas mehr leisten können. Doch da geht es Ihnen wie ganz vielen anderen Eltern. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit sind fast alle Jugendlichen noch in der Ausbildung und werden von ihren Eltern fi nanziell unterstützt. Für die erste Ausbildung wird das als völlig selbstverständlich und ganz normal angesehen. Doch wie lange sind Eltern eigentlich in dieser Pflicht?

Nicht nur die Erstausbildung

Vom Gesetz her ist es klar geregelt: Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen, wenn dieses sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Aussage, dass es dabei nur um die erste Ausbildung oder das Studium geht, stimmt nicht ganz. Dann nämlich, wenn es sich um aufeinander aufbauende Ausbildungen handelt. Wenn ein Kind eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert und dann beschließt, Architektur zu studieren, sind die Eltern auch während des Studiums in der Pflicht, für den Unterhalt aufzukommen. Wenn es nach erfolgreich absolviertem Bachelor-Studiengang auch noch den Master machen will, sind das quasi schon drei Ausbildungen.

Ausnahmen und Umwege

Zwischen den Ausbildungen dürfen allerdings keine Pausen liegen, in denen Ihr Kind eigenes Geld verdient. Dann fällt die Unterhaltspflicht weg. Ebenso, wenn das Studium nach der Ausbildung in eine ganz andere Richtung geht oder Ihr Kind sich dazu entschließt, eine zweite Ausbildung in einem anderen Beruf zu machen. Um beim Beispiel des Bauzeichners zu bleiben: Wenn dieser feststellt, dass er doch lieber einen sozialen Beruf erlernen möchte. Oder das Kind sich für einen völlig anderen Studiengang entscheidet. Bei diesen Wechseln – wenn sie nicht gerade in den ersten Monaten der Ausbildung oder nach den ersten Semestern erfolgen – besteht für die Eltern keine Unterhaltspflicht.

Muss die Ausbildung unterbrochen werden, weil Ihre Tochter selbst ein Kind erwartet oder Ihr Kind wegen eigener Kinderbetreuung die Ausbildung erst später beginnt oder später fortsetzt, dauert die Unterhaltspflicht an.

Finanzielle Engpässe

Manche Eltern sind grundsätzlich dazu bereit, ihre Kinder zu unterstützen, wenden aber ein, dass sie z. B. einen Immobilienkredit abbezahlen müssen oder die eigene Alterssicherung recht teuer ist. Von einem Selbstbehalt abgesehen, gehen die Unterhaltszahlungen an das Kind jedoch vor. Ob die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfällt, weil die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind, wird im Einzelfall entschieden.

Kost und Logis

Wenn die Kinder noch zuhause wohnen, müssen die Eltern den Unterhalt nicht in bar an die Kinder auszahlen. Sondern das geht auch in Naturalien: Unterkunft, Essen sowie zusätzlich ein Taschengeld.

Wohnt Ihr Kind nicht mehr zuhause, muss es die Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale) und ggfs. Kindergeld, BAföG sowie Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Unterhaltspflicht für die Eltern reduziert sich entsprechend.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder mit eigenem Hausstand orientiert sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die abhängig vom Einkommen der Eltern und der Anzahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder ist.

Erst die Ausbildung, jetzt die Meisterschule und danach will Ihr Kind auch noch studieren. Natürlich sind Sie stolz darauf, dass es so zielstrebig ist. Aber auf der anderen Seite – auch wenn Sie das nicht so gern aussprechen - hatten Sie gehofft, dass Ihr Kind nach der Ausbildung auf eigenen Beinen steht. Finanziell gesehen. Damit auch Sie sich endlich mal etwas mehr leisten können. Doch da geht es Ihnen wie ganz vielen anderen Eltern. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit sind fast alle Jugendlichen noch in der Ausbildung und werden von ihren Eltern fi nanziell unterstützt. Für die erste Ausbildung wird das als völlig selbstverständlich und ganz normal angesehen. Doch wie lange sind Eltern eigentlich in dieser Pflicht?

Nicht nur die Erstausbildung

Vom Gesetz her ist es klar geregelt: Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen, wenn dieses sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Aussage, dass es dabei nur um die erste Ausbildung oder das Studium geht, stimmt nicht ganz. Dann nämlich, wenn es sich um aufeinander aufbauende Ausbildungen handelt. Wenn ein Kind eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert und dann beschließt, Architektur zu studieren, sind die Eltern auch während des Studiums in der Pflicht, für den Unterhalt aufzukommen. Wenn es nach erfolgreich absolviertem Bachelor-Studiengang auch noch den Master machen will, sind das quasi schon drei Ausbildungen.

Ausnahmen und Umwege

Zwischen den Ausbildungen dürfen allerdings keine Pausen liegen, in denen Ihr Kind eigenes Geld verdient. Dann fällt die Unterhaltspflicht weg. Ebenso, wenn das Studium nach der Ausbildung in eine ganz andere Richtung geht oder Ihr Kind sich dazu entschließt, eine zweite Ausbildung in einem anderen Beruf zu machen. Um beim Beispiel des Bauzeichners zu bleiben: Wenn dieser feststellt, dass er doch lieber einen sozialen Beruf erlernen möchte. Oder das Kind sich für einen völlig anderen Studiengang entscheidet. Bei diesen Wechseln – wenn sie nicht gerade in den ersten Monaten der Ausbildung oder nach den ersten Semestern erfolgen – besteht für die Eltern keine Unterhaltspflicht.

Muss die Ausbildung unterbrochen werden, weil Ihre Tochter selbst ein Kind erwartet oder Ihr Kind wegen eigener Kinderbetreuung die Ausbildung erst später beginnt oder später fortsetzt, dauert die Unterhaltspflicht an.

Finanzielle Engpässe

Manche Eltern sind grundsätzlich dazu bereit, ihre Kinder zu unterstützen, wenden aber ein, dass sie z. B. einen Immobilienkredit abbezahlen müssen oder die eigene Alterssicherung recht teuer ist. Von einem Selbstbehalt abgesehen, gehen die Unterhaltszahlungen an das Kind jedoch vor. Ob die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfällt, weil die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind, wird im Einzelfall entschieden.

Kost und Logis

Wenn die Kinder noch zuhause wohnen, müssen die Eltern den Unterhalt nicht in bar an die Kinder auszahlen. Sondern das geht auch in Naturalien: Unterkunft, Essen sowie zusätzlich ein Taschengeld.

Wohnt Ihr Kind nicht mehr zuhause, muss es die Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale) und ggfs. Kindergeld, BAföG sowie Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Unterhaltspflicht für die Eltern reduziert sich entsprechend.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder mit eigenem Hausstand orientiert sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die abhängig vom Einkommen der Eltern und der Anzahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder ist.

Erst die Ausbildung, jetzt die Meisterschule und danach will Ihr Kind auch noch studieren. Natürlich sind Sie stolz darauf, dass es so zielstrebig ist. Aber auf der anderen Seite – auch wenn Sie das nicht so gern aussprechen - hatten Sie gehofft, dass Ihr Kind nach der Ausbildung auf eigenen Beinen steht. Finanziell gesehen. Damit auch Sie sich endlich mal etwas mehr leisten können. Doch da geht es Ihnen wie ganz vielen anderen Eltern. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit sind fast alle Jugendlichen noch in der Ausbildung und werden von ihren Eltern fi nanziell unterstützt. Für die erste Ausbildung wird das als völlig selbstverständlich und ganz normal angesehen. Doch wie lange sind Eltern eigentlich in dieser Pflicht?

Nicht nur die Erstausbildung

Vom Gesetz her ist es klar geregelt: Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen, wenn dieses sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Aussage, dass es dabei nur um die erste Ausbildung oder das Studium geht, stimmt nicht ganz. Dann nämlich, wenn es sich um aufeinander aufbauende Ausbildungen handelt. Wenn ein Kind eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert und dann beschließt, Architektur zu studieren, sind die Eltern auch während des Studiums in der Pflicht, für den Unterhalt aufzukommen. Wenn es nach erfolgreich absolviertem Bachelor-Studiengang auch noch den Master machen will, sind das quasi schon drei Ausbildungen.

Ausnahmen und Umwege

Zwischen den Ausbildungen dürfen allerdings keine Pausen liegen, in denen Ihr Kind eigenes Geld verdient. Dann fällt die Unterhaltspflicht weg. Ebenso, wenn das Studium nach der Ausbildung in eine ganz andere Richtung geht oder Ihr Kind sich dazu entschließt, eine zweite Ausbildung in einem anderen Beruf zu machen. Um beim Beispiel des Bauzeichners zu bleiben: Wenn dieser feststellt, dass er doch lieber einen sozialen Beruf erlernen möchte. Oder das Kind sich für einen völlig anderen Studiengang entscheidet. Bei diesen Wechseln – wenn sie nicht gerade in den ersten Monaten der Ausbildung oder nach den ersten Semestern erfolgen – besteht für die Eltern keine Unterhaltspflicht.

Muss die Ausbildung unterbrochen werden, weil Ihre Tochter selbst ein Kind erwartet oder Ihr Kind wegen eigener Kinderbetreuung die Ausbildung erst später beginnt oder später fortsetzt, dauert die Unterhaltspflicht an.

Finanzielle Engpässe

Manche Eltern sind grundsätzlich dazu bereit, ihre Kinder zu unterstützen, wenden aber ein, dass sie z. B. einen Immobilienkredit abbezahlen müssen oder die eigene Alterssicherung recht teuer ist. Von einem Selbstbehalt abgesehen, gehen die Unterhaltszahlungen an das Kind jedoch vor. Ob die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfällt, weil die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind, wird im Einzelfall entschieden.

Kost und Logis

Wenn die Kinder noch zuhause wohnen, müssen die Eltern den Unterhalt nicht in bar an die Kinder auszahlen. Sondern das geht auch in Naturalien: Unterkunft, Essen sowie zusätzlich ein Taschengeld.

Wohnt Ihr Kind nicht mehr zuhause, muss es die Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale) und ggfs. Kindergeld, BAföG sowie Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Unterhaltspflicht für die Eltern reduziert sich entsprechend.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder mit eigenem Hausstand orientiert sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die abhängig vom Einkommen der Eltern und der Anzahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder ist.

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